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Allgemeine Geschäftsbedingungen von arabella media

Gültig ab 01.08.2009

Unternehmer: Holger Niederberger

USt-IdNr.: DE14/456/51448

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (01.08.2009)

§1 Geltungsbereich

1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten für die geschäftlichen Aktivitäten von arabella media.

1.2 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von autorisierten Mitarbeitern von arabella media schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGBs des Kunden werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

1.3 Kunden im Sinne der folgenden AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2 Angebot und Abschluss, Fristen, Termine

2.1 Alle Angebote von arabella media erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Kundenauftrages zustande oder dadurch, dass arabella media beauftragte Leistungen tatsächlich erbringt. Gleiches gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrages.

2.2 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, etc. durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 3 Allgemeine Bedingungen für Leistung und Berechnung

3.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt arabella media von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.

3.2 Die Prüfung und Begutachtung von arabella media übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz (insbesondere Filmnegativ-, Videobänder- und Lagerversicherung) der von arabella media übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen und ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- oder Zweitmaterial zur Verfügung zu halten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen sowie dritte Rechteinhaber über diese AGB zu informieren bzw. deren Einverständnis zu holen.

3.4 arabella media ist berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmen einzuschalten.

3.5 Für die Berechnung der geschuldeten Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, die am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste von arabella media ohne jeden Abzug zugrunde gelegt. Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt. Bei Festlegung eines Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der abgenommenen Produktion exklusive des technischen Abspanns. Bei der Berechnung der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrunde gelegt.
Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):

  • Vervielfältigungen
  • Fremdsprachenversionen
  • Reisekosten:
    Die Reisen sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet.
  • Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM).
  • Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren)

3.6 Im Falle eines verbindlichen Angebotes ist der angegebene Preis nur insoweit verbindlich, soweit sich nach Auftragserteilung nicht Erweiterungen der Leistungen ergeben, die arabella media nicht zu vertreten hat. Entspricht insbesondere das gelieferte und zu bearbeitende Material oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen nicht den in der Auftragsbestätigung vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden die deshalb erbrachten Mehrleistungen gemäß Preisliste oder Zusatzangebot zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.7 arabella media ist berechtigt, für Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, welche sich an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten für den Auftrag orientiert. Wird eine solche Vorauszahlung nicht erbracht, ist arabella media berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.

3.8 Für fest bestellte Dienstleistungen, Aufträge und gebuchte Termine, welche in der Folge innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung oder des sonstigen Auftrags abgesagt oder storniert werden, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% des Drehtages vereinbarten Auftragssumme in Rechnung gestellt, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann.

Sollte arabella media aufgrund einer fest bestellte Dienstleistung, eines Auftrags oder gebuchten Termins ihrerseits feste Bestellungen oder Buchungen getätigt haben, so werden anfallende, unabwendbare Kosten bei Absage des zugrunde liegenden Auftrags in voller Höhe weiterberechnet. Weitergehender Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften oder gem. Ziffer 4 bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.9 Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu entrichten. Alle Sendungen und Rücksendungen von und zu arabella media sowie von und zu einem  Subunternehmer oder auf Wunsch des Kunden von und zu einem anderen Auftragnehmer des Kunden erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.

3.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von arabella media schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Filmtechnische, Videotechnische und sonstige technische Leistungen

4.1 Die Beurteilung von Farben /Tönen wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen des zuständigen Technikers/Tonmeisters.

4.2 Werden auf Apparaturen von arabella media Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf ihren bzw. auf von der arabella media zur Verfügung gestellten Apparaturen aufgenommen worden sind, so übernimmt arabella media lediglich die Verpflichtung, die Umspielung/Verarbeitung fachmännisch durchzuführen. arabella media garantiert nicht, dass nicht von der arabella media erstelltes Material auf ihren Geräten einwandfrei wiedergegeben, verarbeitet oder kopiert werden kann.

4.3 Sind Film- oder Videoschnittarbeiten, die Erstellung oder Verarbeitung von Grafikdateien - z.B. für die Verwendung als Menüauswahl, Bauchbinde oder Filmtitel - sowie Tonaufnahmen und Tonmischungen von Filmen durch das Personal von arabella media vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter anwesend ist, übernimmt arabella media nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.

4.4 Alle von arabella media hergestellten Konzepte, Demofilme, Layouts, Scripts, Titelvorlagen, sowie alle von arabella media hergestellten, für die Kopierung notwendigen Unterlagen (z.B. Filterbänder, Schnittlisten, Disketten, Datenträger, etc.) bleiben Eigentum von arabella media, unabhängig von der Vergütung der Leistung.

4.5 Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern: Die Aufbewahrung von arabella media übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrags unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der arabella media, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

§ 5 Abnahmen und Änderungen

5.1 Abnahmen

Soweit arabella media Ergebnisse und Zwischenergebnisse zur Abnahme vorlegt ist der Kunde verpflichtet, diese Ergebnisse zeitnah zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Bei der Bearbeitung zeitkritischer Aufträge verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Prüfung und Abnahme der Ergebnisse und Zwischenergebnisse bzw. zur Erklärung über die, eine Abnahme verhindernden Gründe. Soweit verspätete Abnahmen zu einer verzögerten Fertigstellung führen ist arabella media von der Verpflichtung zur termingerechten Lieferung entlassen, eine solche verspätete Fertigstellung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Mehraufwendungen durch verspätete Abnahmen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2 Änderungswünsche

Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungswünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e- Mail oder werden entsprechend durch den Kunden bestätigt. Maßgabe für Änderungswünsche durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung sind die vorab (z.B. anhand eines Storyboards oder Konzeptes etc.) festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitsschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen.

Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgte Änderungswünsche sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente für die folgenden Arbeitsschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche Änderungswünsche, welche vorhergehenden widersprechen bzw. diese ergänzen oder erweitern werden durch arabella media als neue Änderungswünsche behandelt.

 

§ 6 Lieferzeit und Lieferhindernisse

6.1 Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin durch arabella media stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

6.2 Arabella media ist vor Ablauf der vereinbarten Liefertermine zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von arabella media sofort in Rechnung gestellt werden.

6.3 Verzögerungen durch die Anlieferung von Ausgangsmaterialien, Unterlagen, etc. durch den Kunden, welche zur Bearbeitung notwendig sind, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Ausfallkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.4 Sollte arabella media aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Auslieferung oder Fertigstellung in der Lage sein, werden die Lieferfristen um die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

6.5 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 6.3 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung bzw. Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist arabella media berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. arabella media verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zurückzugewähren.

 

§ 7 Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware/Materialien auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.

7.2 Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald arabella media die Ware/Materialien an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.

 

§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug des Kunden

8.1 Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:

  • 1/3 bei Auftragserteilung (min.300€)
  • 1/3 nach Produktionsende
  • 1/3 nach Abnahme durch den Auftraggeber

 

8.2 Rechnungen von arabella media sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt oder mit Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von vierzehn (14 Tagen seit Erhalt der Rechnung befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.

8.3 Hat der Auftraggeber 28 Tage nach Erhalt der Rechnung diese nicht beglichen ist arabella media berechtigt 5% der Rechnungssumme als Zinsen zu erheben.

8.4 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 28 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist arabella media unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 7 geltend zu machen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt/ Rechtevorbehalt

9.1 arabella media behält sich das Eigentum an den von ihr hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Materialien bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen vor.

9.2 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch arabella media berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt die gelieferten Materialien zu seinem gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb zu nutzen, auch wenn dies eine Weiterveräußerung oder Vermietung beinhaltet.

9.3 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der gelieferten Materialien zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten bereits jetzt in Höhe der ausstehenden oder zu erwartenden Forderungen an arabella media ab. arabella media nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf das Eigentum von arabella media unverzüglich hinzuweisen.

9.5 Die weitere Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für arabella media. Erfolgt eine Verarbeitung mit der arabella media nicht gehörenden Gegenständen oder Leistungen, so erwirbt arabella media an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von arabella media gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Materialien mit anderen, von arabella media nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die arabella media - auch nach angemessener Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Mitarbeitern von arabella media den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

9.7 Verwertung der Vorbehaltsware

Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes: arabella media ist auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung   erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene(n) Forderung(en) angerechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt. An arabella media abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der arabella media entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.

9.8 Entstehen bei arabella media bzw. erwirbt arabella media urheberrechtliche Nutzungs- Leistungsschutz- oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Leistungen, so erfolgt die Rechteübertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Vergütung der von arabella media in Auftrag gegebenen Leistungen.

 

§ 10 Gewährleistung

10.1 Die in Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen von arabella media enthaltenen Angaben über Leistung, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

10.2 Im Falle, dass der Leistung von arabella media Mängel anhaften, die offenkundig sind, ist der Geschäftspartner verpflichtet diese binnen einer Frist von zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt an dem die Leistung an den Geschäftspartner aufgrund des Vertrages übergeben wurde bzw. der Geschäftspartner zur Abnahme aufgefordert worden war, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen.

Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, hat dies den Ausschluss der Gewährleistung zur Folge. 10.3 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

10.4 Die Abnahme hinsichtlich Filmwerken, Video- bzw. Tonaufnahmen bedeutet insbesondere eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Der Geschäftspartner oder ein von ihm Bevollmächtigter hat von arabella media unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn die hergestellten Aufnahmen nach einem objektiven, handelsüblich nachvollziehbaren Maßstab den künstlerischen Vorgaben des Geschäftspartners bzw. dem genehmigten Drehbuch entsprechen und keine schwerwiegenden technischen Mängel aufweisen. Besteht die Mängelrüge zu Recht, steht es arabella media frei, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatzlieferung, Preisminderung oder Schadenersatz zu leisten. Betrifft die Mängelrüge Ton- bzw. Bildtonaufnahmen muss arabella media die Möglichkeit der Prüfung erhalten.

Zum Nachbesserungsversuch wird von arabella media eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. arabella media ist innerhalb dieser Frist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Aufgrund der Subjektivität von Ton- und Bildtonaufnahmen sowie der handelsüblichen Abweichungen aufgrund von Material- und Technikeigenschaften liegt die Ton- und Farbabstimmung im Ermessen von arabella media.

10.5 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

10.6 Nimmt der Kunde arabella media ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er von arabella media alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Materials entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er ihre Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

10.7 Hat der Geschäftspartner den Leistungsgegenstand nach Feststellung eines offenkundigen und/oder versteckten Mangels weiterverwertet (durch Veräußerung, Bearbeitung, etc.) oder hat er eigenständig Verbesserungsarbeiten vorgenommen bzw. hätte der Geschäftspartner den Mangel feststellen müssen und hat er den Leistungsgegenstand weiterverwertet (durch Veräußerung, Bearbeitung, etc.) oder hat er eigenständig Verbesserungsarbeiten vorgenommen, folgt daraus der Ausschluss der Gewährleistung.

10.8 Wenn von arabella media eine Leistung beschrieben oder sonstige Angaben über eine Leistung gemacht werden (bspw. In Preislisten, Kalkulationen, Briefverkehr, etc.) gilt dies nicht als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Leistung. arabella media ist dazu berechtigt von den getätigten Beschreibungen und Angaben abzugehen, wenn:

·         die Abweichungen zumutbar sind und/oder

·         die Brauchbarkeit nicht unzumutbar eingeschränkt wird und/oder

·         technische Notwendigkeit für die Abweichung besteht.

10.9 Der Geschäftspartner gewährleistet, dass der auftragsgemäßen Leistungserbringung seitens von arabella media keine Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, Verwaltungsakte, oder sonstige Rechtsetzungsakte bzw. Rechtsquellen entgegenstehen. Der Geschäftspartner gewährleistet weiter, dass er sämtliche zur Auftragserteilung an arabella media erforderlichen Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Auswertungsrechte, sonstige Rechte, Bewilligungen, Freistellungen und Genehmigungen erworben hat bzw. zur Auftragserteilung autorisiert und bevollmächtigt ist. Der Geschäftspartner stellt arabella media hinsichtlich sämtlicher Ansprüche und Forderungen Dritter (Urheber, Verlage, Plattenfirmen, Verwertungsgesellschaften, Werknutzungsberechtigten, Leistungschutzberechtigten und sonstigen Rechteinhabern) frei.

10.10 Allfällige Zurückbehaltungsrechte darf der Geschäftspartner nur dann geltend machen, wenn diese aus dem gleichen Vertragsverhältnis bestehen. Wird ein unverhältnismäßig hoher Anteil der Gegenleistung zurückgehalten, ist arabella media nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

10.11 Die Länge eines Filmwerkes bzw. der Umfang eines Tonträgers ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

10.12 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von arabella media nicht.

 

§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkungen

Die nachstehende Haftungsbegrenzung erstreckt sich per Vertragsabschluss auch rückwirkend auf das vorvertragliche Verhältnis:

11.1 arabella media übernimmt gegenüber ihren Geschäftspartnern Haftung nur bei grobem Eigenverschulden und bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen und zwar in sämtlichen Fällen verschuldensabhängiger vertraglicher Ansprüche, positiver Vertragsverletzung und sonstiger unerlaubter Handlung. arabella media haftet in sonstigen Fällen des Eigenverschuldens für die im ersten Satz genannten Personen nur, wenn eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt wurde und auch nur dann, wenn es sich um typische Verletzungen dieser vertraglichen Pflicht handelt und der Schaden vorhersehbar war.

11.2 arabella media übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung hinsichtlich sämtlicher sonstiger über verschuldensabhängige Haftung hinausgehende Tatbestände bzw. Rechtsgrundlagen.

11.3 arabella media übernimmt keine Haftung und/oder Vorleistungen bei Nicht oder Spätleistung seitens Dritter.

11.4 arabella media übernimmt keine Haftung für Datenverlust, Beschädigung oder Löschung von Bild- bzw. Tonaufzeichnungen, wenn die gelieferten Daten-, Text-, Bild bzw. Tonträger fehlerhaft waren. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn die Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonaufzeichnungen in digitalisierter Form auf Datenträger, per Internet, Glasfaseroptik und sonstige auch zukünftige Daten-, Bild bzw. Tonübertragungstechniken an arabella media übertragen, geliefert bzw. gesendet werden und Datenverlust, Beschädigung oder Löschung aufgrund eines Fehlers der Datenübertragungsweise, -systems, bzw. -technik entstanden ist.

11.5 Wird seitens von arabella media fremdes Material für den Geschäftspartner gelagert bzw. aufbewahrt, so haftet arabella media nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

11.6 arabella media übernimmt keine Haftung für die Rücksendung, -übertragung bzw. -lieferung von Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterial. Ebenso übernimmt arabella media keine Haftung, wenn Daten-, Text-, Bild- oder Tonmaterial von oder zu einem Drittunternehmen übertragen, geliefert bzw. gesendet wird.

11.7 arabella media übernimmt auch dann keine Haftung, wenn die Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterialübertragung, - lieferung bzw. -sendung von einer durch arabella media  autorisierten Person durchgeführt wurde.

11.8 Der Geschäftspartner ist zu entsprechendem Versicherungsschutz seines Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterials verpflichtet.

11.9 Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegt die Beweislast in jedem Fall beim Geschäftspartner.

11.10 Für den Fall dass arabella media Auftragnehmerin ist, ist die Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung auf die Höhe des Werkvertragentgeltes begrenzt.

 

§ 12 Verjährung

12.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein halbes Jahr ab Abnahme der Leistung.

12.2 Soweit eine Haftung von arabella media auf Schadensersatz nicht nach Maßgabe der § 12 ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, der auf der Mangelhaftigkeit des Werks beruht, innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis vom schadensbegründenden Ereignis erlangt hat oder ihm dieses infolge grober fahrlässiger Unkenntnis verborgen geblieben ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Alle anderen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren, soweit nicht die Haftung von arabella media nach Maßgabe des § 12 entfällt, innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistung.

 

§ 13 Referenznutzung

Der Kunde räumt mit Auftragserteilung von arabella media das Recht ein, Kopien der von arabella media bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino bzw. TV, jeweils zur Eigenwerbung, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel oder auf der Webseite von arabella media zur Präsentation zu bringen sowie ein "making of" zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden oder bei Messen oder zu Schulungszwecken zur Präsentation zu bringen. Dieses Recht steht auch den beteiligten Mitarbeitern (in fester Anstellung oder freie Mitarbeiter) in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Passagen/Leistungen zu.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.

14.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB's unwirksam, so bleibt ihre Gültigkeit im Übrigen unberührt.

 

 

 

 

  

 

 

arabella media  | mail@arabella-media.de
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